AngG: § 23a Abs 1 Z 1 lit b
OGH 27. 9. 2017, 9 ObA 108/17y
Nach § 23a Abs 1 Z 1 lit b AngG besteht der Anspruch auf Abfertigung Alt auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung durch Kündigung seitens des Dienstnehmers endet.