ABGB: § 1154
OLG Wien 22. 6. 2017, 9 Ra 146/16f
Die Klägerin war beim beklagten Arbeitgeber als Außendienstmitarbeiterin mit dem Vertrieb von Produkten in Österreich und diversen ost- und südosteuropäische Ländern tätig. Die Klägerin wohnte in St. Peter in der Au, der Sitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Als gewöhnlichen Dienstort vereinbarten die Parteien Wien, jedoch war im Dienstvertrag auch vorgesehen, dass die Klägerin ihre neben der Reisetätigkeit anfallenden Arbeiten - auf Wunsch des Arbeitgebers - auch von ihrem Wohnort aus durchführen wird.