HVertrG: § 24
OGH 24. 8. 2017, 8 ObA 55/16w
Gemäß § 24 Abs 1 Z 1-3 HVertrG hängt der Ausgleichsanspruch (hier: einer Tankstellenpächterin) davon ab, ob der Handelsvertreter dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat, ob zu erwarten ist, dass der Unternehmer oder dessen Rechtsnachfolger aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen kann, und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.