Sowohl das LSD-BG als auch das AuslBG enthalten Regelungen für die Entsendung von Arbeitnehmern nach Österreich. Der zugrunde liegende Entsendungsbegriff ist jedoch - trotz Verzahnung beider Gesetze - nicht einheitlich. Nun setzt aber der Entfall der Bewilligungspflicht nach § 18 Abs 12 AuslBG verfahrenstechnisch voraus, dass eine ZKO-Meldung nach dem LSD-BG vorliegt; eine solche ist aber nicht zu erstatten, wenn ein Ausnahmetatbestand iSd § 1 Abs 5 oder 6 LSD-BG gegeben ist. Gerhartl geht davon aus, dass der Gesetzgeber von einem Gleichklang des in § 18 Abs 12 AuslBG und § 1 Abs 4 iVm § 2 LSD-BG verwendeten Entsendebegriffes ausgeht, da die verfahrenstechnische Anknüpfung an die in § 19 Abs 2-4 LSD-BG geregelte ZKO-Meldung in § 18 Abs 12 AuslBG andernfalls keinen Sinn ergäbe. Dies gelte nicht nur für das Vorliegen einer Entsendung, sondern auch für den zur Erstattung der Meldung verpflichteten Adressatenkreis. Daraus leitet der Gerhartl ab, dass der Gesetzgeber generell (auch) im Rahmen des § 19 LSD-BG nur Konstellationen vor Augen hatte, in denen der Betriebssitz des Arbeitgebers nicht in Österreich liegt, da diese Bestimmung nicht zwischen der Entsendung von Ausländern (iSd AuslBG) und anderen Arbeitnehmern differenziert. Es wäre unsystematisch, eine Meldepflicht gemäß § 19 Abs 2-4 LSD-BG von Arbeitgebern mit Betriebssitz in Österreich nur dann zu bejahen, wenn keine Ausländer entsandt werden (und daher das AMS nicht zu befassen ist).