Der Beitrag untersucht die Korrekturmechanismen einer antragsgebundenen Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO und einer Fehlerberichtigung gemäß § 4 Abs 2 Z 2 EStG. Die aktuelle VwGH-Judikatur zur Wiederaufnahme auf Antrag führt zu Inkonsistenzen dieses Systems, weil dem Steuerpflichtigen die Korrektur bestimmter Fehler im Ertragsteuerrecht vor Eintritt der Verjährung des Fehlerjahres schwerer gemacht wird als danach. Waren dem Steuerpflichtigen Tatsachen oder Beweismittel, auf die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gestützt werden soll, zum Bescheiderlassungszeitpunkt bereits bekannt, ist laut Rechtsprechung eine Wiederaufnahme auf Antrag nicht möglich. Bestimmte Fehler können jedoch gemäß § 4 Abs 2 Z 2 EStG nachträglich korrigiert werden, ohne dass es dabei auf den Kenntnisstand des Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ankommen dürfte. Da eine solche Bilanzberichtigung mittels Zu- und Abschläge aber nur bei manchen Fehlern und erst nach Ablauf der Verjährung möglich ist, sollte die VwGH-Judikatur nach Ansicht der Autoren vom Gesetzgeber zum Anlass genommen werden, um die daraus resultierenden Unstimmigkeiten im derzeitigen Fehlerberichtigungssystem zu beseitigen.