AlVG: § 25, § 33, § 36a
VwGH 7. 8. 2017, Ra 2016/08/0140
Nach § 33 Abs 2 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe ua, dass sich der Arbeitslose in Notlage befindet. Nach § 2 Abs 1 Notstandshilfeverordnung liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners bzw seiner Lebensgefährtin zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht.