AÜG: § 3 Abs 1
AMSG: § 2 Abs 4
Schließt ein Unternehmen mit einem Arbeitnehmer ein Vertragsverhältnis und überlässt ihn dann zur Arbeitsleistung an ein drittes Unternehmen, wobei jedoch alle wesentlichen Personalentscheidungen (wie zB die Auswahl des konkreten Arbeitnehmers aus den Bewerbern, die Formulierung des Vertrages, die Festsetzung des Entgelts, die Ausübung des Weisungsrechts hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und Arbeitsinhalt sowie die Ausübung des Kündigungsrechts) vom Beschäftiger getroffen werden, während die Auszahlung des (wirtschaftlich vom Beschäftiger getragenen) Entgelts die einzige Arbeitgeberfunktion des Überlassers ist ("Pay-Roll-System"), liegt keine Arbeitskräfteüberlassung, sondern eine Arbeitsvermittlung vor und nicht der "Überlasser", sondern der "Beschäftiger" ist Dienstgeber des Arbeitnehmers.