ABGB: § 863
Ein einmaliger, strafrechtlich nicht geahndeter hetzerischer Kommentar eines ehemaligen Arbeitnehmers gegen Flüchtlinge auf Facebook unter Anführung seiner ehemaligen Stellung beim namentlich genannten Arbeitgeber rechtfertigt bei Fehlen eines Widerrufvorbehalts und einer Treuepflichtklausel im Pensionsvertrag noch nicht die Einstellung der Betriebspension.