EStG: § 25 Abs 1 Z 3 lit e
ASVG: § 70b
Werden in den Jahren 1997 bis 2003 Beiträge für den Nachkauf von Schulzeiten geleistet und als Sonderausgaben abgesetzt und erhält der Steuerpflichtige sodann im Jahr 2013 von der Pensionsversicherungsanstalt eine Rückzahlung dieser geleisteten Beiträge, wobei ein kleiner Teil davon gem § 70b Abs 3 ASVG aufgewertet wird, so sind diese Aufwertungsbeträge nicht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu besteuern. Die Rückzahlungen sind nämlich nur in der Höhe zu berücksichtigen, in der Sonderausgaben geltend gemacht wurden.