ASVG: § 4 Abs 2
VwGH 9. 8. 2017, Ra 2016/08/0149
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde über den handelsrechtlichen Geschäftsführer eines Unternehmens eine Geldstrafe verhängt, weil er es unterlassen habe, LB als als pflichversicherten Arbeitnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Zur Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision bringt der handelsrechtliche Geschäftsführer ua vor, die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die von LB ausgeübte Tätigkeit als Zeitungszusteller begründe ein Dienstverhältnis, widerspreche dem Erkenntnis VwGH 28. 2. 2012, 2009/09/0128, ARD 6235/9/2012, in dem auf Grundlage eines gleichen Sachverhaltes davon ausgegangen worden sei, dass die Tätigkeit nicht einmal als arbeitnehmerähnlich iSd AuslBG anzusehen sei. Das Erkenntnis VwGH 14. 10. 2015, 2013/08/0226, ARD 6510/12/2016, auf das sich das Verwaltungsgericht berufe, sei dagegen nicht einschlägig, zumal LB es insbesondere offen gestanden sei, sich vertreten zu lassen.