AngG: § 26 Z 1
AVRAG: § 2d
Kündigt eine Arbeitnehmerin ihr Arbeitsverhältnis auf und behauptet, aufgrund Gesundheitsgefährdung liege eigentlich ein Austrittsgrund vor, wobei sie die Gesundheitsgefährdung auf eine einmalige Attacke und Bedrohung durch eine bereits aufgrund dieses einmaligen Vorfalles fristlos entlassene Kollegin stützt, so ist de facto für den Arbeitgeber nicht erkennbar, dass bei der Arbeitnehmerin konkret eine Gesundheitsgefährdung vorliegt, die aus der von der Arbeitnehmerin ausgeübten Tätigkeit resultiert. Da somit kein berechtigter Austrittsgrund vorliegt und daher die Arbeitnehmerkündigung einem berechtigten vorzeitigen Austritt nicht gleichzusetzen ist, kann der Arbeitgeber von der Arbeitnehmerin den Rückersatz von Ausbildungskosten begehren.