GSVG: § 60 Abs 1 Z 2, § 145 Abs 6a Z 1 iVm § 145 Abs 5 Z 1
OGH 25. 4. 2017, 10 ObS 20/17i
Den Gegenstand des Revisionsverfahren bildet die - iZm Eigeneinkünften stehende - Frage der Höhe der der Klägerin im Jahr 2014 sowie ab 1. 2. 2016 zustehenden Witwenpension. In ihrer außerordentlichen Revision brachte die Klägerin ua vor, dass als Erwerbseinkommen iSd § 60 GSVG ihres Erachtens das Nettoeinkommen und nicht das Bruttoeinkommen heranzuziehen sei. Der OGH wies die Revision zurück und führte ua Folgendes aus: