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Waisenpension längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6566/9/2017 Heft 6566 v. 21.9.2017

ASVG: § 252 Abs 2 Z 1

OGH 13. 6. 2017, 10 ObS 55/17m

Im vorliegenden Fall beantragte die am 25. 2. 1970 geborene Klägerin, die seit September 1997 wegen einer Psychose nicht mehr erwerbsfähig ist, nach ihrem am 5. 5. 1988 verstorbenen Vater am 27. 11. 2014 die Gewährung einer Waisenpension über das 18. Lebensjahr (und auch über das 27. Lebensjahr) hinaus.

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