KV-eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe/Arbeiter: Art IX
ArbVG: § 3
Enthält ein Arbeitsvertrag eine konkrete Regelung hinsichtlich der Einstufung eines Arbeiters in eine bestimmte Lohngruppe eines Kollektivvertrages und wird ein dieser Einstufung entsprechendes Arbeitsentgelt vereinbart, so ist der Lohn auf Basis des Arbeitsvertrages auszuzahlen (hier: arbeitsvertragliche Vereinbarung eines Facharbeiterlohnes nach dem KV-eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe). Zahlt der Arbeitgeber tatsächlich einen geringeren Lohn aus, da er der Ansicht ist, der Arbeiter erfülle nicht die tatsächlichen Fähigkeiten eines Facharbeiters, weshalb er seiner Ansicht nach in eine niedrigere Lohngruppe des Kollektivvertrages einzustufen sei, so ist dies unzulässig, da die Bestimmung über die Einstufung und das auszuzahlende Entgelt im Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer günstiger ist als die vom Arbeitgeber letztlich begehrte Einstufung in eine niedrigere Lohngruppe des Kollektivvertrages; die (ungünstigere) KV-Bestimmung kann aufgrund des Günstigkeitsprinzips daher nicht durchdringen.