In Verbindung mit Feiertagen besteht oftmals der Wunsch, einzelne Arbeitstage einzuarbeiten, um eine längere Freizeit zu ermöglichen; insbesondere bei Fenstertagen oder zu Weihnachten und am Jahreswechsel. Dementsprechend ist in § 4 Abs 3 AZG vorgesehen, dass Werktage, die vor oder nach einem Feiertag liegen ("Fenstertage"), an den Werktagen von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen eingearbeitet werden können, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen (eine Verlängerung des Einarbeitungszeitraums ist durch KV bzw uU durch BV möglich). Dabei kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, dass das Einarbeiten entweder vor und/oder nach den eingearbeiteten Tagen liegen kann. Die tägliche Normalarbeitszeit darf dabei 10 Stunden, die wöchentliche Gesamtarbeitszeit darf 50 Stunden nicht überschreiten.