ASVG: § 59 Abs 2
VwGH 12. 7. 2017, Ra 2017/08/0062
Wurden einem Beitragschuldner wegen der verspäteten Entrichtung der SV-Beiträge Verzugszinsen vorgeschrieben, kann der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat (§ 59 Abs 2 ASVG).