AngG: § 23
Hat ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit aus gesundheitlichen Gründen rund fünf Jahre vor Beendigung des Dienstverhältnisses einvernehmlich mit dem Arbeitgeber - und unbefristet - auf 15 Wochenstunden herabgesetzt, ist der Berechnung des Abfertigungsanspruchs nur das zuletzt bezogene Teilzeitentgelt zugrunde zu legen.