AngG: § 23
Stmk L-DBR: § 298 Abs 10
Kettenarbeitsverträge sind nur dann rechtmäßig, wenn die Aneinanderreihung einzelner auf bestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsverträge im Einzelfall durch besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist. Wurde das zunächst für die Dauer der Karenzierung einer Mitarbeiterin befristete Dienstverhältnis eines neu eingestellten Arbeitnehmers (Tätigkeit als Küchenhelfer) aus Anlass eines Bereichswechsels und unter Hinweis auf die Notwendigkeit der Erprobung des Arbeitnehmers im neuen Bereich neuerlich für 10 Monate befristet verlängert, obwohl die Dienststelle dieselbe blieb und die Qualifikation der neuen Tätigkeit (hier: angelernter Arbeiter in der Hauswirtschaft) jedenfalls keine längere Probezeit als den vereinbarten Probemonat erforderlich erscheinen lässt, war die zweite Befristung unzulässig. Es liegt somit ein unbefristetes Dienstverhältnis vor, das zur Gänze bei der Berechnung der Abfertigung Alt zu berücksichtigen ist.