Mit 3. 7. 2017 begann die zweijährige Übergangszeit für die nationale Implementierung des elektronischen Austausches von Sozialversicherungsdaten. Alle betroffenen Institutionen sind gemäß § 5 Abs 6 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz verpflichtet, ab spätestens 3. 7. 2019 den Datenaustausch von Sozialversicherungsdaten im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 ausschließlich elektronisch durchzuführen. Der Hauptverband wird in Österreich als einzige Zugangsstelle fungieren. ( Quelle: www.sv-beratung.at , 25. 8. 2017)