In der Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO), der Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V) und der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen-FK-V) wird mit BGBl II 2017/226 jeweils die Regelung über die Anerkennung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgten einschlägigen Ausbildung geändert. Ist im Herkunftsmitgliedstaat kein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erforderlich, um die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit einer Sicherheitsfachkraft oder einer Tätigkeit, für die nach der FK-V oder der Bühnen-FK-V entsprechende Fachkenntnisse nachgewiesen werden müssen, in dessen Hoheitsgebiet zu erhalten, haben die ausländischen Fachkräfte künftig bereits Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses über den Nachweis ihrer Fachkenntnisse durch die inländische Ausbildungseinrichtung, wenn sie eine einschlägige Berufserfahrung von zumindest einem Jahr in Normalarbeitszeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den letzten zehn Jahren nachweisen (bislang: mindestens zweijährige Berufserfahrung im Ausmaß der Normalarbeitszeit in den letzten zehn Jahren).