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Tomandl, Unternehmensinterne Untersuchungen aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht, ZAS 2017, 197

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6563/19/2017 Heft 6563 v. 31.8.2017

Der Beitrag geht der Frage nach, ob und in welcher Weise der Arbeitgeber bei betriebsinternen Untersuchungen den Betriebsrat einschalten muss und allenfalls sogar seine Zustimmung einholen muss. Vorbeugend können in einer der Zustimmung des Betriebsrats erforderlichen Betriebsvereinbarung Kontrollmaßnahmen vorgesehen werden, die die Menschenwürde nicht verletzen, wohl aber berühren. Auch für die Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung ist die Zustimmung des Betriebsrats unerlässlich. Maßnahmen, die die Menschenwürde nicht berühren, kann der Arbeitgeber hingegen auch ohne Zustimmung des Betriebsrats vornehmen, doch kann dieser den Abschluss einer Betriebsvereinbarungüber allgemeine Ordnungsvorschriften erzwingen. Die anzuwendenden Untersuchungsverfahren kann der Arbeitgeber selbst bestimmen, sofern nicht eine Disziplinarordnung ein bestimmtes Verfahren vorsieht. Der Arbeitgeber sei jedenfalls nach Ansicht Tomandls nicht verpflichtet, dem Verlangen des Arbeitnehmers zu entsprechen, den Betriebsrat einem Untersuchungsgespräch beizuziehen. Dagegen habe der Arbeitnehmer das Recht, die Zuziehung des Betriebsrat zu einem solchen Gespräch abzulehnen. Schlichte Maßnahmen als Sanktion gegen Verstöße eines Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber ohne Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ergreifen; Disziplinarstrafen können nur verhängt werden, wenn dies in einer Disziplinarordnung vorgesehen ist. Wie weit dieses Recht zur Verhängung von schlichten Maßnahmen reicht, ergibt sich aus Gesetz, Kollektivvertrag und Arbeitsvertrag.

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