EStG: § 3 Abs 1 Z 11
EZA-G: § 3 Abs 2
Plant und entwickelt ein Unternehmen (hier: eine GmbH) im Auftrag verschiedenster Entwicklungsbanken und -organisationen gegen Entgelt bestimmte Vorhaben in Entwicklungsländern, die dem Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik entsprechen, handelt es sich bei dieser GmbH trotzdem um ein Unternehmen iSd § 3 Abs 2 EZA-G, das einer Entwicklungsorganisation gleichzuhalten ist; um die einzige Tätigkeit des Unternehmens muss es sich dabei nicht handeln. Für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern bei diesen Vorhaben sind bei den Arbeitnehmern der GmbH daher die Voraussetzungen der Steuerbefreiung des § 3 Abs 1 Z 11 EStG für Fachkräfte der Entwicklungshilfe erfüllt.