EStG: § 16 Abs 1
Schadenersatzzahlungen eines Bankangestellten (Obmann und Geschäftsleiter) an seinen Dienstgeber sind als Werbungskosten anzuerkennen, wenn sie zwar auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Angestellten beruhen (hier: keine durchgehende Dokumentation einer kompetenzmäßig legitimierten Entscheidung), das Fehlverhalten aber nicht aus privaten Gründen gesetzt wurde.