KBGG: § 5c, § 24 Abs 2
VO (EG) 883/2004 : Art 11
Nimmt eine Versicherte eine kollektivvertraglich vorgesehene Anschlusskarenz zwischen dem 2. und dem 3. Lebensjahr ihres zweiten Kindes in Anspruch, ist sie als "Beschäftigte" iSd europäischen Sozialrechtskoordinierung zu qualifizieren.