KBGG: § 8, § 8b
EStG: § 19 Abs 1
Bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit zwecks Ermittlung, ob die Zuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld (hier: individueller Grenzbetrag gemäß § 8b Abs 1 Z 1 KBGG) überschritten wurde, ist auf die während des Kinderbetreuungsgeldbezugs nach steuerrechtlichen Grundsätzen erzielten Einkünfte abzustellen, wobei Bezüge, die für das Vorjahr nach dem 15. 1. bis zum 15. 2. ausgezahlt werden, als im Vorjahr zugeflossen gelten. Werden demnach im Einkommensteuerbescheid für das maßgebliche Kalenderjahr die Einkünfte der Kinderbetreuungsgeldbezieherin inklusive des in der Monatsabrechnung für Februar des Folgejahres für das Vorjahr ausgezahlten Bruttobetrags festgestellt und übersteigt das festgestellte Einkommen die Zuverdienstgrenze, so ist die Kinderbetreuungsgeldbezieherin zum Rückersatz des die Zuverdienstgrenze überschreitenden Kinderbetreuungsgeldes verpflichtet.