AVRAG: § 7d Abs 1, § 7i Abs 4 Z 1 idF vor BGBl I 2016/44
VwGH 22. 6. 2017, Ra 2017/11/0112
Gemäß § 7d Abs 1 AVRAG idF vor BGBl I 2016/44 haben Arbeitgeber während des Zeitraums der Entsendung von Arbeitnehmern nach Österreich bestimmte Lohnunterlagen in deutscher Sprache am Arbeitsort (Einsatzort) bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Sowohl diese Bestimmung als auch die Sanktionsnorm (§ 7i Abs 4 Z 1 AVRAG) stellen darauf ab, dass näher bezeichnete Unterlagen eines nach Österreich zur Arbeitsleistung entsendeten "Arbeitnehmers" nicht bereit gehalten wurden. Das AVRAG enthält zwar keine Legaldefinition des Begriffs Arbeitnehmer, definiert aber in § 1 AVRAG den Geltungsbereich dieses Gesetzes mit "Arbeitsverhältnissen, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen". Ob ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis vorliegt, ist daher nach § 1151 Abs 1 ABGB zu bestimmen, "arbeitnehmerähnliche" Personen sind von den hier maßgebenden Bestimmungen des AVRAG nicht erfasst.