AVRAG: § 7 Abs 5, § 7b Abs 8 Z 3 idF BGBl I 2015/152
LVwG 11. 5. 2017, LVwG-2016/41/1812-13
Besteht für die nach Österreich entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht, haben deren Arbeitgeber Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 bzw A 1) sowie eine Abschrift der Entsendemeldung am Arbeitsort (Einsatzort) im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der BUAK unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen (§ 7b Abs 5 AVRAG idF BGBl I 2015/152). Wer als Arbeitgeber diese erforderlichen Unterlagen nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der BUAK vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht, begeht nach § 7b Abs 8 Z 3 AVRAG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe zu bestrafen.