Mit Regierungsvorlage zum Pensionsanpassungsgesetz 2018 (RV 1767 BlgNR 25. GP vom 23. 8. 2017) wurde festgelegt, dass die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2018 abweichend von § 108h ASVG nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern abgestuft nach dem Gesamtpensionseinkommen erfolgen soll. Konkret sollen Pensionen bis zu € 1.500,- um 2,2 % sowie Pensionen zwischen € 1.500,- und € 2.000,- um einen monatlichen Pauschalbetrag von € 33,- angehoben werden. Danach soll Beziehern einer monatlichen Pension von bis zu € 3.355,- die Inflation (1,6 %) abgegolten werden. Ab diesem Betrag sinkt der Prozentsatz der Pensionserhöhung linear ab; wer mehr als € 4.980,- Pension bezieht, soll 2018 keine Pensionserhöhung erhalten.