Eine geringfügige Beschäftigung bewirkt eine Teilversicherung in der Unfallversicherung. Durch eine freiwillige Versicherung gemäß § 19a ASVG erlangt ein geringfügig Beschäftigter einen Versicherungsschutz in der Kranken- und Pensionsversicherung. Ob es sonst noch eine Möglichkeit einer Vollversicherung gibt, obwohl das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze unterschreitet, beantwortet die OÖGKK in ihrem aktuellen Newsletter. Demnach gibt es nur in zwei Fällen die Möglichkeit, dass ein Dienstnehmer mit einem Entgelt unter dem Grenzbetrag vollversichert bleibt: bei der Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze durch die jährliche Aufwertung (eine generelle Übergangsbestimmung sichert in diesen Fällen den Fortbestand der Vollversicherung) und beim Wechsel von Voll- auf Teilversicherung ("Schutzmonat": die Höhe des Entgelts unter der Geringfügigkeitsgrenze ergibt sich erst im Laufe des Monats bzw im Nachhinein, in diesem Fall bleibt die Vollversicherung für diesen Monat aufrecht, auch bei einem Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze). ( Quelle: Sozialversicherung aktuell August/2017)