Zuerst widmet sich Zankel der Frage, ob es zulässig ist, dass eine Betriebsvereinbarung über gleitende Arbeitszeit normiert, dass der Dienstnehmer mittels schriftlicher Vereinbarung seine Bereitschaft zur Teilnahme am Gleitzeitmodell erklären muss, andernfalls die BV nicht in Kraft tritt. Er kommt zu dem Schluss, dass es unzulässig sei, zu vereinbaren, dass das Inkraftsetzen der BV einer zusätzlichen Vereinbarung im Dienstvertrag bedarf. Nur wenn vor Einführung der Gleitzeit kein flexibles Arbeitszeitmodell bestand, könne es erforderlich sein, zusätzlich zur BV eine einzelvertragliche Regelung zu treffen. Die zweite Frage, mit der sich der Autor auseinandersetzt, betrifft das Erfordernis des Vorliegens von Zeitautonomie für den Dienstnehmer. § 4b Abs 1 AZG sei dahin auszulegen, dass an mehr als 50 % der Arbeitstage innerhalb der Gleitzeitperiode dem Dienstnehmer eine gewisse Zeitautonomie bei Kommen und Gehen eingeräumt werden müsse. Außerdem müsse dem Dienstnehmer bei einer Ausdehnung der Normalarbeitszeit auf 10 Stunden pro Arbeitstag zumindest eine Disposition von 25 % der täglichen Arbeitszeit ermöglicht werden, sofern die Gleitzeitregelung nicht gleichwertige andere Vorteile für den Dienstnehmer vorsieht.