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Nachfrist für Aktenvorlage durch das Finanzamt - Beschlussform erforderlich

RechtsprechungSteuerrechtBearbeiterinnen: Birgit Bleyer/Barbara TumaARD 6559/16/2017 Heft 6559 v. 3.8.2017

BAO: § 266 Abs 4

Unterlässt die Abgabenbehörde die Vorlage von Akten, kann das BFG gemäß § 266 Abs 4 BAO insoweit "nach erfolgloser Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist" auf Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen. Diese Nachfrist des § 266 Abs 4 BAO ist eine verlängerbare behördliche Frist, die mit einem an die Abgabenbehörde gerichteten (verfahrensleitenden) Beschluss zu setzen ist.

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