BAO: § 266 Abs 4
Unterlässt die Abgabenbehörde die Vorlage von Akten, kann das BFG gemäß § 266 Abs 4 BAO insoweit "nach erfolgloser Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist" auf Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen. Diese Nachfrist des § 266 Abs 4 BAO ist eine verlängerbare behördliche Frist, die mit einem an die Abgabenbehörde gerichteten (verfahrensleitenden) Beschluss zu setzen ist.