ASVG: § 247
RAO: § 49, § 50
Der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte (§§ 49 bis 54 RAO) kommt eine außerhalb der staatlichen Sozialversicherung liegende Stellung zu. Mangels einer in diesem Bereich gegebenen Koordination zwischen dem ASVG-System und dem anwaltlichen Versorgungswerk bzw aufgrund der Nichteinbeziehung der in der anwaltlichen Versorgungseinrichtung erworbenen Versicherungsmonate in die Wanderversicherung nach § 251a ASVG können die im anwaltlichen System erworbenen Beitragszeiten nicht (gleichwertig) wie erworbene GSVG-Beitragszeiten für die Anwartschaft und/oder die Leistung auf eine ASVG-Alterspension "mitberücksichtigt" werden.