EO: § 301 Abs 3
OLG Wien 30. 1. 2017, 9 Ra 90/16w
Hat der Drittschuldner seine Pflicht zur Abgabe der Drittschuldnererklärung schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unvollständig erfüllt, so ist dem Drittschuldner im Drittschuldnerprozess gemäß § 301 Abs 3 EO der Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, auch wenn die Kläger mit seiner Forderung nicht durchgedrungen ist.