AngG: § 26 Z 1
OGH 24. 5. 2017, 9 ObA 56/17a
➜ zweiter Rechtsgang zu OGH 9 ObA 43/16p, ARD 6509/9/2016
Ein Angestellter, der seine bisherige Tätigkeit nicht ohne Gefährdung seiner Gesundheit fortsetzen kann, muss den Dienstgeber vor Ausübung des Austrittsrechts auf seine Gesundheitsgefährdung aufmerksam machen, damit dieser seiner Verpflichtung nachkommen kann, dem Dienstnehmer allenfalls einen anderen geeigneten - dem Dienstnehmer gesundheitlich zumutbaren und vom Dienstvertrag gedeckten - Ersatzarbeitsplatz zuzuweisen.