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Wiesinger, Lohndumping und Insolvenz, ASoK 2017/176

ArtikelrundschauPersonalverrechnungBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6558/25/2017 Heft 6558 v. 27.7.2017

Im Erkenntnis Ra 2016/11/0007 (= ARD 6510/6/2016) hat der VwGH klargestellt, dass der objektive Tatbestand der Unterentlohnung auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitgeber das zustehende Entgelt aufgrund eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses nicht bezahlen kann. Wiesinger stimmt dieser Rechtsansicht zu, doch müsse der Beweggrund des Arbeitgebers für die Nichtzahlung des zustehenden Mindestentgelts bei der Beurteilung des Verschuldens berücksichtigt werden. Anders als die herrschende Meinung qualifiziert Wiesinger die Unterentlohnung nicht als Ungehorsamsdelikt, sondern als Erfolgsdelikt, was zur Folge hätte, dass das Verschulden gesetzlich nicht vermutet wird, sondern im Verwaltungsstrafverfahren entsprechend festzustellen ist. Aus der Tatsache der Insolvenz könne also nicht automatisch fahrlässiges Verhalten für die Nichtzahlung des Entgelts abgeleitet werden. Hat der Täter die Insolvenz herbeigeführt, um sich dadurch seiner Verpflichtungen zu entledigen, sei dieses Verhalten subjektiv vorwerfbar und damit strafbar. Im umgekehrten Falle - also bei redlichem Scheitern - liege hingegen nach Ansicht Wiesingers kein Verschulden vor und der Arbeitgeber sei in diesem Fall nicht nach § 29 LSD-BG strafbar.

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