Manch ein Arbeitnehmer braucht Pausen zum Beten, will zum Trauer-Kaddisch seines Vaters reisen oder das Ende des Ramadan mit einem Feiertag begehen. Der Beitrag widmet sich der Frage, inwieweit § 8 Abs 3 AngG bzw § 1154b ABGB geeignete Rechtsgrundlagen für einen Entgeltfortzahlungsanspruch sein können. Windisch-Graetz analysiert zunächst die historische Entwicklung hinsichtlich der Einführung der Entgeltfortzahlungstatbestände und der Regelung von Sonn- und Feiertagsarbeit. Aus der detaillierten spezialgesetzlichen Sonn- und Feiertagsregelung müsse im Umkehrschluss angenommen werden, dass Feiertage nicht als "in der Person" gelegene Gründe gemäß § 1154b ABGB oder § 8 Abs 3 AngG zu qualifizieren sind. Aus diesen Bestimmungen können daher keine Entgeltfortzahlungsansprüche zwecks Inanspruchnahme eines nicht im ARG geregelten Feiertages abgeleitet werden. Die Frage nach einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung aufgrund religiöser Verpflichtungen müsse immer im Einzelfall gelöst werden. Zusammenfassend könne man abstufend festhalten, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für ganze Feiertage sowie regelmäßige tägliche oder wöchentliche Verrichtungen nicht auf § 8 Abs 3 AngG bzw § 1154b ABGB gestützt werden kann, sehr wohl können aber vereinzelt auftretende religiöse Ereignisse wie Begräbnisse oder Gottesdienste persönliche Dienstverhinderungsgründe iSd Bestimmungen sein.