Grundsätzlich ist es rechtlich zulässig, dass ein Arbeitgeber einen erkrankten Arbeitnehmer kündigt. Der Arbeitgeber wird jedoch nach § 9 AngG und § 5 EFZG verpflichtet, dem Arbeitnehmer das Entgelt auch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus fortzuzahlen (= erweiterte Entgeltfortzahlung), sofern die Höchstdauer der Entgeltfortzahlung noch nicht erschöpft ist. Wenn nun ein Arbeitnehmer gekündigt und erst danach die Arbeitsunfähigkeit vom Arzt - rückwirkend zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs - festgestellt wird, stellt sich die Frage, ob sich auch bei dieser Sachverhaltskonstellation der Entgeltfortzahlungsanspruch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus erstreckt. Eibensteiner analysiert ua die bisherige Judikatur, den Meinungsstand im Schrifttum sowie die teleologischen Aspekte zur Thematik. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die erweiterte Entgeltfortzahlung keine Kenntnis und auch keine Erkennbarkeit der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs durch den Arbeitgeber verlangt. Anspruchsbegründend - und dies gelte auch für die rückwirkende Krankschreibung - sei lediglich, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs objektiv arbeitsunfähig ist, somit die Kündigung "während" der Dienstverhinderung erfolgt.