DBA-UdSSR: Art 11
Besitzt eine (zu 26 % beteiligte) Gesellschafter-Geschäftsführerin einer österreichischen GmbH die russische Staatsbürgerschaft und hält sie sich zudem insgesamt mehr als 183 Tage in Russland auf, kann nicht davon ausgegangen werden, sie habe ihre Tätigkeit schon wegen des (in Österreich gelegenen) Sitzes der Gesellschaft - auch in den Zeiten ihres Aufenthaltes in Russland - in Österreich "ausgeübt".