AlVG: § 10
VwGH 4. 5. 2017, Ra 2017/08/0029
Weigert sich ein Notstandshilfebezieher ohne wichtigen Grund an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, führt dies zur Sperre des Leistungsbezugs für zumindest 6 Wochen. In berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ist der Verlust des Anspruchs aber nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs 3 AlVG).