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Notstandshilfe: Nachsicht von Sperre des Leistungsbezugs bei Vereitelung

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6558/18/2017 Heft 6558 v. 27.7.2017

AlVG: § 10

VwGH 4. 5. 2017, Ra 2017/08/0029

Weigert sich ein Notstandshilfebezieher ohne wichtigen Grund an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, führt dies zur Sperre des Leistungsbezugs für zumindest 6 Wochen. In berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ist der Verlust des Anspruchs aber nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs 3 AlVG).

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