AlVG: § 9, § 10
BVwG 16. 6. 2017, L501 2151162-1
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer von der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS ein Stellenvorschlag als Kraftfahrer zugewiesen, wobei als Bewerbungskontakt das AMS Vöcklabruck, Service für Unternehmen, zH Frau X**** (Beraterin Service für Unternehmen), angegeben war. Aufgrund der Formulierung des Stelleninserates ("Im Zuge einer Vorauswahl suchen wir für einen Kunden...") sowie der eindeutigen und jedenfalls auch dem Beschwerdeführer - ua aufgrund seiner mehrjährigen AMS-Erfahrungen - erkennbaren Trennung der Aufgaben des AMS in Service für Arbeitsuchende und Service für Unternehmen musste dem Arbeitslosen bewusst sein, dass er sich beim Kontakt mit Frau X**** nicht in einer Beratungs-, sondern in einer Vorstellungssituation für die konkret zugewiesene Beschäftigung befand und sein Verhalten im Rahmen der Vorauswahl iSd § 9 und § 10 AlVG gleichbedeutend ist mit jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potenziellen Dienstgeber (vgl VwGH 24. 7. 2013, 2011/08/0209, ARD 6373/7/2013).