GewO 1859: § 82 lit g
Slbg MagBeG: § 29 Abs 2 Z 2
Die Bezeichnung eines Vorgesetzten in einem öffentlich zugänglichen Facebook-Posting als "Arsch" bzw "Arschloch" rechtfertigt eine Entlassung wegen grober Ehrenbeleidigung, selbst wenn sich der Arbeitnehmer während seines langjährigen Arbeitsverhältnisses bislang immer wohlverhalten hatte und im Zeitpunkt des Verfassens des Postings alkoholisiert war.