AngG: § 27 Z 1 und Z 4
OLG Wien 27. 1. 2017, 9 Ra 89/16y
Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer während seines rund 6-monatigen Dienstverhältnisses 162 private E-Mails von seiner beruflichen Mailadresse verschickt hat, rechtfertigt für sich allein noch keine Entlassung. Umgelegt auf die Dienstdauer entspricht dies ein bis zwei E-Mails pro Arbeitstag. Aufgrund ihres überwiegend kurzen Inhalts kann weder von einer Unterlassung der Dienstleistung für eine nach den Umständen erhebliche Zeit iSd § 27 Z 4 AngG noch von einem die Vertrauensunwürdigkeit erschütternden Vernachlässigen der Arbeitsverpflichtung iSd § 27 Z 1 AngG ausgegangen werden. (Revision vom OLG nicht zugelassen)