Für Beschwerden in Verwaltungs-(straf-)verfahren betreffend bestimmte Landes- und Gemeindeabgaben sieht die Wr Abgabenordnung die Zuständigkeit des BFG vor (so etwa betreffend Kommunalsteuer; Zuständigkeitsübertragung gemäß Art 131 Abs 5 B-VG). § 24 Abs 1 des Bundesfinanzgerichtsgesetzes ordnet für solche Verfahren an, dass das BFG das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) anzuwenden hat, "wobei jedoch die Frist gemäß § 43 Abs 1 VwGVG 24 Monate beträgt". Nach § 43 Abs 1 VwGVG hingegen tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen bereits außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten bei der Behörde 15 Monate vergangen sind.