In einem in der Praxis hefig diskutierten Erkentnis hat der VwGH festgestellt, dass die im Zusammenhang mit einer Altersteilzeitvereinbarung "übernommenen" Sozialversicherungsbeiträge einen lohnwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen und diesbezüglich daher Lohnnebenkosten zu entrichten sind (VwGH 21. 9. 2016, 2013/13/0102, ARD 6522/11/2016). Hiezu vertraten einige Fachleute die nachvollziehbare Ansicht, dass die sogenannte "20%-Regelung" (§ 53 Abs 1 ASVG: Verpflichtung des Dienstgebers zur Übernahme der Dienstnehmerbeiträge, soweit diese 20 % der Geldbezüge überschreiten) die VwGH-bedingte Lohnnebenkostenerhöhung einschränkt. Im Sinne einer österreichweit einheitlichen Beurteilung wurde allerdings aus Anlass vieler Anfragen vom HVSVT eine Entscheidung auf der Grundlage eines anderen Lösungsansatzes getroffen: Nach Ansicht des Hauptverbandes ist die 20%-Regelung des § 53 Abs 1 ASVG nicht anwendbar, sodass im Ergebnis auch die seit der Einführung der Altersteilzeit von den GKK vorgeschlagene Beitragsabzugsvariante unverändert bleibt.