BAO § 304
Der VfGH hat beschlossen, § 304 BAO idgF BGBl I 2013/14 von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen: Danach ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der Verjährung "nur zulässig, wenn der Wiederaufnahmsantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht ist".