BR-WO: § 24
ArbVG: § 56, § 59
Auch wenn der Wahlvorstand für die BR-Wahl grundsätzlich einen einheitlichen Stimmzettel auflegen muss und die Wahl mittels dieses einheitlichen Stimmzettels zu erfolgen hat (§ 56 Abs 2 ArbVG), ist diese Regelung iVm § 59 Abs 1 letzter Satz ArbVG dahin gehend auszulegen, dass daneben auch die Verwendung anderer Stimmzettel zulässig ist.