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Krankenstand vor Dienstantritt - GKK-Meldung

In aller KürzeBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6557/3/2017 Heft 6557 v. 20.7.2017

Ausgehend von einem Beispielfall, in dem eine Dienstnehmerin, mit der eine Probezeit vereinbart wurde, wenige Tage vor dem Beginn des Dienstverhältnisses erkrankt, dem Dienstgeber auch mitteilt, dass sie mit Grippe und Fieber im Bett liegt und eine Arztbestätigung schickt, wonach sie über den Dienstantritt hinaus weiter krankgeschrieben ist, erläutert die Stmk GKK, wie der Dienstgeber reagieren muss bzw welche Schritte er setzen muss. Demnach ist die Dienstnehmerin erst mit dem tatsächlichen Beschäftigungsbeginn bei der Sozialversicherung anzumelden. Da für die Sozialversicherung der tatsächliche Beschäftigungsbeginn bzw der daraus resultierende Entgeltanspruch entscheidend ist, hat im Falle des Nichtantritts des erstmaligen Dienstes infolge Erkrankung oder Unfall keine Anmeldung zur Sozialversicherung zu erfolgen. Die STGKK betont, dass der Gesetzgeber die Entgeltfortzahlungspflicht bei Krankheit oder Unglücksfall an die Bedingung des vorausgehenden Arbeitsantritts geknüpft hat und daher etwa auch bei einem Wegunfall am Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme (Arbeitsantritt) ebenso kein Anspruch auf Krankenentgelt besteht. ( Quelle: STGKK-Newsletter Nr 7/2017)

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