Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag ausführlich mit der Frage, über wen unter welchen Voraussetzungen Verwaltungsstrafen verhängt werden können, wer sie (und die diesbezüglichen Verfahrenskosten) tragen muss und vor allem, wie sie gegebenenfalls vom Unternehmen übernommen werden können. Im Vorhinein ist die Zusage der Übernahme von Verwaltungsstrafen durch die Arbeitgeber-Gesellschaft nicht zulässig. Im Nachhinein kann eine Verwaltungsstrafe durch den Arbeitgeber grundsätzlich übernommen werden, doch unterliegen die Geschäftsführung bei der Übernahme gegenüber einem verantwortlichen Beauftragten und der Aufsichtsrat gegenüber der Geschäftsführung den Bindungen des Gesellschaftsrechts. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz von Verwaltungsstrafen besteht nicht. Köck empfiehlt generell zu vereinbaren, dass sich ein Gesellschaftsorgan im Einzelfall mit der Übernahme der Verwaltungsstrafen befassen und dabei nach sachlichen Kriterien eine Übernahme in Erwägung ziehen wird ("Befassungspflicht").