Der Beitrag befasst sich mit der Frage, wie eine mit dem Dienstnehmer vereinbarte Tätigkeit im Home-Office bzw Telearbeit beendet werden kann, ohne dabei gleichzeitig das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis aufzulösen. Ist die Telearbeit befristet vereinbart, endet sie mit dem Ende des anlassbezogenen Zeitraumes mit der Folge, dass die betriebliche Arbeitsstätte für den weiteren Verlauf des Dienstverhältnisses wieder der einzige Arbeits- bzw Einsatzort des Arbeitnehmers ist. Wurde sie auf unbestimmte Dauer vereinbart, kann die Beendigung grundsätzlich einvernehmlich erfolgen, einseitig durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer jedoch nur dann, wenn ein entsprechender Widerrufsvorbehalt ausbedungen wurde. Dabei kann der Widerruf auch vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Fehlt eine entsprechende Bestimmung im Dienstvertrag oder im Kollektivvertrag, ist eine einseitige Teilkündigung allein der Möglichkeit von Home-Office oder Telearbeit nicht zulässig. Zuletzt erläutert der Autor noch die im IT-KV bzw im KV-Metallgewerbe vorgesehene, an triftige Gründe gebundene Möglichkeit zur Teilkündigung der Telearbeit.